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GRWG

§ 4Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.4.2021 I 770

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018610969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83837c7e8e4b7676f7d01a862a153305ce704bdf8490b0168dc67dba2909de1a

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