GRWG
§ 2Allgemeine Grundsätze
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
- 1.
- des Bundes und der Länder sowie
- 2.
- natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
- 1.
- für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,
- 2.
- für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn
- a)
- diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,
- b)
- die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und
- c)
- die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.4.2021 I 770
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018610969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83837c7e8e4b7676f7d01a862a153305ce704bdf8490b0168dc67dba2909de1a