GRWG
§ 1Gemeinschaftsaufgabe
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
- 1.
- Investive Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
- 2.
- investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,
- 3.
- nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,
- 4.
- Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.4.2021 I 770
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018610969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83837c7e8e4b7676f7d01a862a153305ce704bdf8490b0168dc67dba2909de1a