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WissFG

§ 4Einschränkung des Besserstellungsverbots

Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen

Zuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzuwenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed4e945b3a05aef97d7e0a8bdc0b24ff9356b98e5073760632269d0e109e944b

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