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WissFG

§ 7Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung

Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen

Soweit nach diesem Gesetz keine Sonderregelungen anzuwenden sind, richten sich die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuwendungen sowie die Beteiligung der Wissenschaftseinrichtungen an privatrechtlichen Unternehmen nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed4e945b3a05aef97d7e0a8bdc0b24ff9356b98e5073760632269d0e109e944b

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