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WiSiV

§ 7Einschränkungen

Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit
1.
eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
2.
eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,
3.
eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder
4.
die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.
(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428

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