WiSiV
§ 7Einschränkungen
Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
- 2.
- eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,
- 3.
- eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder
- 4.
- die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428