(1) Unternehmer können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen, die nicht Vorrangverträge sind, innerhalb einer gesetzten Frist oder in einer sonstigen bestimmten Weise
1.
Waren zu liefern oder zu beziehen,
2.
Waren zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst innerbetrieblich zu verwenden,
3.
Werkleistungen zu erbringen,
4.
ihre Produktionsmittel instand zu halten, herzustellen, zu verbringen, zu verwenden oder abzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann auch das Unterlassen von rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Handlungen nach Absatz 1 anordnen.
(3) Vorrangverträge nach § 2 Abs. 1 sind im Range vor Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft gemäß § 2 Abs. 8 eine abweichende Entscheidung.
(4) Ergeht ein Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 zugunsten eines in ihm genannten Begünstigten, so gilt er als Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes hat der Begünstigte dem Unternehmer unverzüglich zu erklären. Nimmt der Begünstigte das Angebot an und gibt er zu diesem Vertrag eine Vorrangerklärung ab, so wird dieser Vertrag ein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1.
(5) Bis zur Annahme oder Ablehnung des Angebotes nach Absatz 4 treffen den Unternehmer die Unterlassungspflichten nach § 5 Abs. 2.
(6) Können sich die Vertragsparteien nicht auf ein Entgelt einigen, so wird die Warenlieferung oder Werkleistung aus einem nach Absatz 4 zustande gekommenen Vertrag zum üblichen Entgelt oder, in Ermangelung dessen, zum Entgelt gemäß den Vorschriften über Preise bei öffentlichen Aufträgen geschuldet.
(7) Die zuständige Behörde hat die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im öffentlichen Interesse anzuordnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
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