(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann die zuständige Behörde zur Deckung des nach § 1 Abs. 2 bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezugscheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt ist.
(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsberechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt werden.
(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschafteten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenabschnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.
(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwertung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
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