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WiSiV

§ 4Erklärungsberechtigung

Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428

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