WiSiV
§ 3Erklärungsermächtigung
Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
- 1.
- a)
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,
- b)
- die Länder,
- c)
- die Gemeindeverbände,
- d)
- die Gemeinden sowie
- e)
- die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639081dc875563d583bbd3203bb3d596dc940385bab963f9e94375c3e26d2428