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WildTArtÜbkG

Art 4

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205690984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1038ddb18eb3df8ddcd36bc1d2da17ac6695ebc19dbd9ee060c22e5d736e2523

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