WildTArtÜbkG
Art 3
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
- 1.
- die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
- 2.
- die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
- 3.
- die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen oder
- 4.
- außerordentliche Umstände es erfordern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205690984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1038ddb18eb3df8ddcd36bc1d2da17ac6695ebc19dbd9ee060c22e5d736e2523