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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205690984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1038ddb18eb3df8ddcd36bc1d2da17ac6695ebc19dbd9ee060c22e5d736e2523

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