WHG
§ 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- 2.
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- 3.
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- 4.
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- 5.
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- 6.
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
- 7.
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- 8.
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
- 1.
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
- 2.
- der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
- 1.
- zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.
- zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
- 3.
- zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
- 4.
- zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5.
- zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 6.
- zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage BRPHVAnl(zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
„… nd, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind ins …“
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 68 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78c WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 91 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 92 WHG i. V. m. § …“