WHG
§ 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
- 2.
- das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- 4.
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- 5.
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- 6.
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- 7.
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
- 8.
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- 9.
- die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
- 1.
- die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- 2.
- die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- 3.
- die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
- 1.
- das Vorhaben
- a)
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- b)
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- c)
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- d)
- hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
- die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
- 1.
- in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2.
- ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… § 4 Absatz 6 AEG, § 64 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 68 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78c WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 91 WHG i. V. m. …“