WHG
§ 63Eignungsfeststellung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
- 2.
- wenn wassergefährdende Stoffe
- a)
- kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
- b)
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
- 2.
- dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.
- 1.
- für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
- 2.
- die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
- 1.
- Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Bauprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, wenn
- a)
- die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfasst sind oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 entsprechen und
- b)
- die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
- c)
- die erklärten Leistungen alle wesentlichen dem Gewässerschutz dienenden Merkmale einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne der Verordnung (EU) 2024/3110 oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 umfassen,
- 2.
- serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 3.
- Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
- 4.
- Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
- 5.
- Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 14. ProdSVBegriffsbestimmungen
„… weils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worde …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 59 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 Absatz 3 oder 6 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 63 WHG i. V. m. §§ 41, 42 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 64 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 68 WHG i. V. m. § 4 A …“