WHG
§ 62Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
- 2.
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
- 3.
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
- 1.
- die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
- 2.
- die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
- 3.
- Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
- 4.
- technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
- 5.
- Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
- 6.
- Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
- 7.
- Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
- 1.
- Abwasser,
- 2.
- Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6