WHG
§ 58Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
- 2.
- dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
- 1.
- die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
- 2.
- die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
- 3.
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… tz 6 AEG, § 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 49 Absatz 3 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 58 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 59 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 Absatz 3 oder 6 WHG i. …“