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WHG

§ 56Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258510009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6

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