WHG
§ 45aBewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- 1.
- eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.
- 1.
- Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
- 2.
- vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
- 3.
- bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c926409ed78df23094907b9489eabf19cf35e4477ff1e2b6d9cffc25af1e52e6