(1) Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, so hat es entsprechend dem Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbands, insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, daß die bis zum 2. August 1988 von dem Prüfungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsverband aus dem Spitzenverband, dem er angehört, ausscheidet.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden zur Finanzierung von Leistungen, die auf Grund eines Sozialplans oder auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Prüfungsverband oder Spitzenverband ausscheiden, zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile gezahlt werden. Voraussetzung ist, daß das Ausscheiden auf Umständen beruht, die durch die Aufhebung der in § 1 bezeichneten Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts herbeigeführt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.9.2001 I 2376
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