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WGÜbfG

§ 6Berlin-Klausel

Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.9.2001 I 2376

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011360988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c153ca7251e85b5e4d9c235b3f11be47f567600b4a9917eb32851cdf11a34fbd

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