(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden. Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Goldflitter hergestellte Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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