WeinV 1995
§ 34aCrémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
- 1.
- die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,
- 2.
- der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und
- 3.
- die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.
- 1.
- Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
- a)
- in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
- b)
- sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
- 2.
- Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
- a)
- durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
- b)
- vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
- c)
- durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
- 3.
- Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
- 4.
- Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1