WeinV 1995
§ 32aClassic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
- 1.
- es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
- 2.
- eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben wird,
- 3.
- der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
- 4.
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
- 5.
- der Gesamtalkoholgehalt mindestens
- a)
- 11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ geerntet worden sind, oder
- b)
- 12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
- 6.
- in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,
- 7.
- der Jahrgang angegeben wird,
- 8.
- der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,
- 9.
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
- 10.
- eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
- 1.
- für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
- 2.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1