WeinfondsV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 3.
- entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22068f53feaa8674c8d993e239acd04e26139a70963fe147ec8b76dc2bf7d605