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WeinfondsV

§ 3Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)

Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22068f53feaa8674c8d993e239acd04e26139a70963fe147ec8b76dc2bf7d605

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