(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefüllten Erzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefüllten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. Das Datum der vom Abgabeschuldner ausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe des Erzeugnisses. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Weinfonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grundlage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabebescheid. Er kann die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder Schätzung einen Abgabebescheid erteilen.
(4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des Abgabebescheides fällig.
(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung zuvor angegeben hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr nicht mehr als 80 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Abgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Abgabe für dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro beträgt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43 Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6.
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach unten gerundet.
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
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