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WeinFöGewV

§ 17Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1) Begünstigte von Förderungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 4 den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3.
Auskunft zu erteilen und
4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die zuständige Stelle dies verlangt.
(2) Für die Aufbewahrungspflichten gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1300B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0596fcbe31c1a32b13676001b0db888a29bb7e697489ed38ba2629e3c042c4d

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