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WeinFöGewV

§ 16Rechnungsführung

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1300B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0596fcbe31c1a32b13676001b0db888a29bb7e697489ed38ba2629e3c042c4d

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