(1) Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen.
(2) Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.
(3) Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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