WPflG
§ 15bDatenverarbeitung
- 1.
- Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
- 2.
- Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
- 3.
- Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006510956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34e0956ae9d98cba9f4fde45bb8be1bcf250b63d79588a81d0e234dbff2f7279