(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7.
letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
8.
Familienstand,
9.
Staatsangehörigkeiten sowie
10.
Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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