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WDO

§ 49Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

Wehrdisziplinarordnung

(1) Eine verhängte Disziplinarmaßnahme ist erst dann zu vollstrecken, wenn die Soldatin oder der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann auf die Beschwerde nicht verzichtet werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam und vollstreckbar.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 49 Abs. 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
(+++ § 49 Abs. 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Eingangsformel BwVollzO

    „… gesetzbl. I S. 1481), wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 49 Abs. 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) von dem Bundesminister der Verteidi …“