WDO
§ 48Dienstaufsicht
- 1.
- sie von einer oder einem Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind, die oder der unzuständig war,
- 2.
- sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,
- 3.
- vor der Entscheidung die Vertrauensperson nicht nach § 28 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört worden ist, obwohl ihre Anhörung von der Soldatin oder dem Soldaten nicht ausdrücklich abgelehnt worden war,
- 4.
- gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
- 5.
- die oder der Disziplinarvorgesetzte ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 überschritten hat,
- 6.
- die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der Soldatin oder dem Soldaten die Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass sie oder er wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und wenn keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind,
- 7.
- das Dienstvergehen nach § 17 Absatz 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr hätte geahndet werden dürfen,
- 8.
- die Soldatin oder der Soldat nicht nach § 32 Absatz 5 Satz 1 zuvor angehört worden ist,
- 9.
- die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht nach § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3 schriftlich festgelegt war oder den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder
- 10.
- der Disziplinararrest oder der strenge Disziplinararrest ohne richterliche Zustimmung verhängt worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20