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WDO

§ 22Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Wehrdisziplinarordnung

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
strenge Disziplinarbuße,
5.
Ausgangsbeschränkung,
6.
strenge Ausgangsbeschränkung,
7.
Disziplinararrest,
8.
strenger Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
a)
Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
b)
strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
c)
Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
d)
strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.
(4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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