(1) Die Disziplinarvorgesetzten haben die Befugnis, Soldatinnen und Soldaten, die ihrer Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festzunehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
(2) Die gleiche Befugnis haben
1.
Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber Soldatinnen und Soldaten, deren Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
2.
wenn an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind
a)
Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten, denen sie Befehle erteilen können,
b)
Offizierinnen und Offiziere sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gegenüber Soldatinnen und Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Person, die die Festnahme erklärt, die oder der Vorgesetzte der festgenommenen Person.
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
(4) Die festgenommene Person ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein richterlicher Haftbefehl ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf die festgenommene Person nach Anhörung durch die Kommandantin oder den Kommandanten und auf deren oder dessen Anordnung auch ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 genannte Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange sie eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Bei der Anhörung ist die festgenommene Person auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihr Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.
(5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind aktenkundig zu machen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die Festnahme unverzüglich der Dienststelle der oder des Festgenommenen zu melden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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