(1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine einfache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vorgelegen haben.
(2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest oder ein unanfechtbar verhängter strenger Disziplinararrest ist aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
(4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im Fall des Absatzes 1 gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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