WDO
§ 131Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
- 1.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
- 2.
- in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe erkannt worden ist, die
- a)
- den Verlust der Rechte als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Folge hat, oder
- b)
- den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,
- 3.
- das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre,
- 4.
- das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
- 5.
- in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1A80B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20