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WDO

§ 115Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids

Wehrdisziplinarordnung

Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
1.
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
2.
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
4.
die angewendeten Gesetzesvorschriften,
5.
die Beweismittel,
6.
die verhängte Disziplinarmaßnahme,
7.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
8.
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1A80B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16227850a8824fbfd2cc7a88e8bcebff9f4198c11241f23d73dedc9a947e0e20

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