(1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
1.
jede erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
2.
auf Freispruch erkennen oder
3.
das Verfahren einstellen, wenn
a)
dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,
b)
eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder
c)
eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht erscheint.
(2) Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist schriftlich widersprechen. Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.
(3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
(4) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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