(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 67 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die oder der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Nach Rechtskraft des Urteils kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die oder der Verurteilte ist verpflichtet, der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Verurteilte wieder zur Soldatin oder zum Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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