(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. Für Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Sie oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 251 StPOUrkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
„… es Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für …“
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