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WBStiftG

§ 8Internationaler Beirat

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af

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