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WBStiftG

§ 11Beschäftigte

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af

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