Zum Gesetzesinhalt

WBStiftG

§ 6Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Dr. Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy Brandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. haben das bindende Vorschlagsrecht für je ein Mitglied des Kuratoriums. Für jedes der fünf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. Das Kuratorium soll nach Möglichkeit einvernehmlich entscheiden. Ist eine einvernehmliche Entscheidung nicht möglich, entscheidet es mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af

XML-Quelle beim Herausgeber