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WBStiftG

§ 3Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af

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