WBStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
- 1.
- Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer ständigen historischen Ausstellung in Berlin;
- 2.
- Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;
- 3.
- Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;
- 4.
- Forschung und Anregung wissenschaftlicher Untersuchungen;
- 5.
- Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszweckes;
- 6.
- Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des "Willy-Brandt-Archivs im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Maßgabe des § 2 Abs. 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR313800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af