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WBStiftG

§ 12Gebühren

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c33de6e124a930c4e1f7ef8e4d27257e924890218ce169f4ba1e2de19f14af

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