WBO
§ 11Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
- a)
- Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
- b)
- Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010660956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c87bc0d719ff3598b82297499308cc9b57a19dc2e2797cdb185f473d496cc0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 117 WDOAntragstellung
„… h bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder …“